Flugblatt November 2003
An jedem ersten Sonntag im Monat gehen wir in die
Colbitz-Letzlinger Heide.
Wir nehmen sie damit Stück für Stück symbolisch in Besitz und erfüllen sie mit friedlichem Leben.
Nächster Friedensweg, der 124.:
Sonntag, 02. November 2003, 14 Uhr
Letzlingen, Marktplatz
Wir besuchen unser "Weihnachtsgeschenk"
5 km
Kontaktadressen und Mitfahrbörse für OFFENe HEIDe:
Joachim Spaeth,
( 01 60 / 3 67 18 96Spendenkonto: G. Mühlisch, H. Adolf, Kto. 302839902, BLZ 86010090, Postbank Leipzig,
Stichwort OFFENe HEIDe
Zwang zur Aufrüstung durch EU-Verfassung
Ein Blick in den Entwurf der EU-Verfassung:
In Artikel 40 Absatz 1 (Abschnitt I) ist festgelegt, dass die
"Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik integraler Bestandteil
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist. Sie sichert der Union die
auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen."
"Auf diese (Fähigkeit zu Operationen; U.R.) kann die Union bei Missionen
(Gott mit uns? U.R.) außerhalb der Union zur Friedenssicherung,
Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit ...
zurückgreifen."
Im Artikel 40 Absatz 3 heißt es u.a.: "... Die Mitgliedstaaten
verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu
verbessern." "Es wird ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung
und militärische Fähigkeiten eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, den
operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern,
..."
"Über militärische Einsätze der EU entscheidet der Ministerrat",
regelt Artikel 40 Absatz 4. Das EU-Parlament bleibt also außen vor.
In Artikel 40 Absatz 6 sichern sich die EU-Staaten, die
"anspruchsvolle Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten
erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen
untereinander festere Verpflichtungen eingegangen sind", eben dieses Recht
zu und verhindern damit, dass andere Mitgliedstaaten ein solches (sprich
kriegerisches) Vorgehen be- oder gar verhindern können.
Absatz 2: Diese Europäischen Beschlüsse sind für die Mitgliedstaaten bei
ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend." Das ist die versprochene
Solidarität.
Artikel 210 nun erwähnt die angesprochene Möglichkeit der verfassungskonformen
Abrüstung: "Die in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren
Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann,
umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, ..."
Ferner ist folgender Aspekt aus Artikel 210 Absatz 1 interessant: "Die in
Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union
auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen ..., Aufgaben
der militärischen Beratung und Unterstützung." Der eben zitierte Absatz
legt danach fest, dass die zitierten Missionen "Aufgaben der
Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen
der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und
Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten" ebenfalls
umfassen.
Aus einem Artikel von Uwe Reinecke auf der Homepage der
Informationsstelle Militarisierung (IMI)
http://www.imi-online.de