Flugblatt November 2003

An jedem ersten Sonntag im Monat gehen wir in die Colbitz-Letzlinger Heide.
Wir nehmen sie damit Stück für Stück symbolisch in Besitz und erfüllen sie mit friedlichem Leben.

Nächster Friedensweg, der 124.:

Sonntag, 02. November 2003, 14 Uhr
Letzlingen, Marktplatz

Wir besuchen unser "Weihnachtsgeschenk"
5 km

Kontaktadressen und Mitfahrbörse für OFFENe HEIDe:

Joachim Spaeth, ( 01 60 / 3 67 18 96
Helmut Adolf, Vor der Teufelsküche 12, 39340 Haldensleben,
( 0 39 04/ 4 25 95 Fax 46 49 33
Dr. Erika Drees, Beethovenstr. 13, 39576 Stendal,
( 0 39 31 /21 62 67 Fax 03931/31 60 08
E-Mail: OFFENeHEIDe@t-online.de  Internet: http://www.offeneheide.de

Spendenkonto: G. Mühlisch, H. Adolf, Kto. 302839902, BLZ 86010090, Postbank Leipzig, Stichwort OFFENe HEIDe

 

Zwang zur Aufrüstung durch EU-Verfassung

Ein Blick in den Entwurf der EU-Verfassung:

In Artikel 40 Absatz 1 (Abschnitt I) ist festgelegt, dass die "Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist. Sie sichert der Union die auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen." "Auf diese (Fähigkeit zu Operationen; U.R.) kann die Union bei Missionen (Gott mit uns? U.R.) außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit ... zurückgreifen."

Im Artikel 40 Absatz 3 heißt es u.a.: "... Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern." "Es wird ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, ..."

"Über militärische Einsätze der EU entscheidet der Ministerrat", regelt Artikel 40 Absatz 4. Das EU-Parlament bleibt also außen vor.

In Artikel 40 Absatz 6 sichern sich die EU-Staaten, die "anspruchsvolle Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander festere Verpflichtungen eingegangen sind", eben dieses Recht zu und verhindern damit, dass andere Mitgliedstaaten ein solches (sprich kriegerisches) Vorgehen be- oder gar verhindern können.
Absatz 2: Diese Europäischen Beschlüsse sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend." Das ist die versprochene Solidarität.
Artikel 210 nun erwähnt die angesprochene Möglichkeit der verfassungskonformen Abrüstung: "Die in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, ..."

Ferner ist folgender Aspekt aus Artikel 210 Absatz 1 interessant: "Die in Artikel 40 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen ..., Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung." Der eben zitierte Absatz legt danach fest, dass die zitierten Missionen "Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten" ebenfalls umfassen.

Aus einem Artikel von Uwe Reinecke auf der Homepage der Informationsstelle Militarisierung (IMI)
http://www.imi-online.de