Flugblatt Februar 2001

An jedem ersten Sonntag im Monat gehen wir in die Colbitz-Letzlinger Heide.

Wir nehmen sie damit Stück für Stück symbolisch in Besitz und erfüllen sie mit friedlichem Leben.

Nächster Friedensweg, der 91.:

Sonntag, 04. Februar 2001, 14 Uhr
Meseberg, Ortsmitte Kundgebung

5 km Wanderung zu den Schanzenbergen
Wasser für Magdeburg - Blick nach Magdeburg

Bei Schnee bitte Schlitten mitbringen!

 
Kontaktadressen und Mitfahrbörse für OFFENe HEIDe:

Joachim Spaeth, ( 01 72 / 3 99 42 62
Helmut Adolf, Vor der Teufelsküche 12, 39340 Haldensleben, ( 0 39 04/ 4 25 95 Fax 46 49 33
Dr. Erika Drees, Beethovenstr. 13, 39576 Stendal, ( 0 39 31 /21 62 67 Fax 03931/31 60 08
E-Mail: OFFENeHEIDe@t-online.de  Internet: http://www.offeneheide.de 

Spendenkonto: Gisela Mühlisch Kto. 3010008448, BLZ 81050555, Sparkasse Stendal, Stichwort OFFENe HEIDe

 
Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Dezember 2000

(BVerwG 4 C 12 und 13.99 - Urteile vom 14. Dezember 2000)

Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin hat heute Entscheidungen des Brandenburgischen Oberverwaltungsgerichts vom März 1999 im Ergebnis bestätigt, wonach der frühere sowjetische Truppenübungs- und Bombenabwurfplatz südlich von Wittstock - derzeit - nicht von der Bundeswehr weitergenutzt werden darf.

Nicht gefolgt ist das Bundesverwaltungsgericht allerdings der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es fehle überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage für die weitere militärische Nutzung des Geländes nach Abzug der russischen Truppen im Sommer 1993. Der Einigungsvertrag hat mit den Art. 8, 19 und 21 die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass auch die Liegenschaften, die von den sowjetischen Truppen auf der Grundlage des Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für militärische Zwecke genutzt worden sind, in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergangen sind und für Zwecke der Bundeswehr weitergenutzt werden dürfen. Die öffentlich-rechtliche Zweckbindung (Widmung) dieser Liegenschaften für Zwecke der Landesverteidigung ist nicht dadurch aufgehoben worden, dass das Gesetz zum Vertrag über den befristeten Aufenthalt und den planmäßigen Abzug der sowjetischen Truppen vom Oktober 1990 nur Regelungen für eine zeitlich begrenzte militärische Nutzung von Truppenübungsplätzen getroffen hat. Der Anwendungsbereich von Vertrag und Gesetz ist von vornherein darauf begrenzt gewesen, die - befristete - Nutzung der Flächen durch die Westgruppe der sowjetischen Truppen innerstaatlich rechtlich abzusichern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den klagenden Gemeinden gleichwohl einen Unterlassungsanspruch zugestanden, weil sie vor der Entscheidung des Bundes, den Truppenübungsplatz Wittstock künftig als Luft-Boden-Schießplatz der Bundeswehr zu nutzen, nicht in der gebotenen Weise angehört worden sind. Ihre Betroffenheit und ihre planerischen Vorstellungen vor allem in Bezug auf die städtebauliche Entwicklung sind nicht ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden...

Beschränkungen ihres Selbstverwaltungsrechts müssen die Gemeinden nur hinnehmen, wenn und soweit dies zur Wahrnehmung übergeordneter staatlicher Aufgaben erforderlich ist. Dies kann nur aufgrund einer sorgfältigen Ermittlung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte der Bund die betroffenen Gemeinden seinerzeit von seinen Absichten zu kurzfristig vor der abschließenden Entscheidung über das Truppenübungsplatzkonzept informiert und ihnen nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, ihre Belange einzubringen.

Zum 91. Friedensweg hat sich eine Delegation der Bürgerinitiative FREIe HEIDe aus der Kyritz-Ruppiner Heide angekündigt.